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Arbeitssicherhit - Gefahrengut - Diestleistung

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Kran & Anschlagmittel Diese Seite bei Facebook teilen
Befähigte Person zum Prüfen von Anschlagmitteln
gemäß Betriebssicherheitsverordnung, DGUV REGEL 100-500
 
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen(Ketten, Seile, Hebebänder, etc.) in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Sachkundige / Anforderungen gem. der DGUV REGEL 100-500
auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann.

Dauer: 2 Tage

Inhalte:
  • Gesetze und Verordnungen
  • Arten, Aufbau und Werkstoffe der Anschlagmittel
  • Physikalische Grundbegriffe
  • Durchführung von Prüfungen
  • Vorbeugende Instandhaltung und Lagerung von Anschlagmitteln
Abschluss:
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